Vereinssatzung der

St. Hubertus-Schützenbruderschaft Züschen e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft, im Jahre 1763 als Fahnengesellschaft
gegründet, ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der alten
sauerländischen Schützenbruderschaften vertritt.
Sie hat ihren Sitz in Züschen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Medebach eingetragen.

§ 2 (Zweck)

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft verfolgt den Zweck
a) die christliche Lebensauffassung als Basis des Vereinslebens zu
verankern und zu fördern
b) die traditionelle Bindung zur Kirche zu pflegen und auszubauen,
c) den Heimatgedanken und das überlieferte Brauchtum zu pflegen.
Das alljährliche Schützenfest wird um Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und
zu fördern möglichst am vierten Sonntag im Juli gefeiert.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, kirchliche,
schützenbruderliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Mitgliedschaft)

Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist und einer christlichen Religionsgemeinschaft
angehört. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung durch
ihn die nächste Generalversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss
seitens des Vorstands.
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, wird mit Ende
des Kalenderjahres wirksam und verpflichtet daher noch zur Zahlung des vollen
Jahresbeitrags.
Mitglieder, die sich bei öffentlichen Auftreten oder Festlichkeiten der
Bruderschaft den Anordnungen des Vorstands widersetzen, sowie Mitglieder,
die sich einer unmoralischen Handlung schuldig machen oder den Interessen der
Bruderschaft entgegenarbeiten, oder mit dem Jahresbeitrag zwei Jahre oder
länger im Rückstand sind, können durch den Beschluss des Vorstands
ausgeschlossen werden.
Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der dagegen Berufung
an die nächste Generalversammlung einlegen kann. Die Entscheidung der
Generalversammlung ist endgültig.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an der Bruderschaft.

§ 5 (Beiträge)

Für die Aufnahme in die Bruderschaft wird eine Gebühr erhoben. Über die
Höhe entscheidet die Generalversammlung. Die Höhe des jeweiligen jährlichen
Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls durch die Generalversammlung bestimmt.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
Voraussetzung hierfür ist eine 10-jährige Mitgliedschaft in der Bruderschaft.
Auf Antrag beim Vorstand kann ein Mitglied bei 100% Schwerbehinderung
vom Beitrag befreit werden.
Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind für ein Jahr beitragsfrei.
Die Zahlung des Beitrags erfolgt durch Bankeinzug, jeweils am 1. Juli.

§ 6 (Organe)

Die Organe der Bruderschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Brudermeister (Hauptmann),
2. dem zweiten Brudermeister (Adjutant),
3. dem Geschäftführer,
4. dem ersten Kassierer,
5. dem ersten Schießmeister.

Der Ortspfarrer als geistlicher Präses und der König des betreffenden Jahres
gehören dem Vorstand ohne Weiteres an.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste Brudermeister, der
Geschäftsführer und der erste Kassierer.
Die Offiziere, Fahnenträger und Jungschützenführer können zu den Sitzungen
des Vorstands als beratende Teilnehmer zugezogen werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Um eine reibungslose Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden entweder
Hauptmann und erster Kassierer oder Geschäftführer und Adjutant neu
gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der
Wahlperiode aus, ist in einer spätestens innerhalb eines Monats einzuberufenden
Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl
vorzunehmen. Erfolgt der Rücktritt innerhalb einer Generalversammlung, ist
die Wahl eines Nachfolgers zulässig, auch wenn diese bei Bekanntgabe der
Tagesordnung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist.
Ein Amt in der Bruderschaft oder eine Repräsentation in der Öffentlichkeit
dürfen nur Mitglieder übernehmen, die die Zwecke der Bruderschaft beachten
und nach den Grundsätzen ihrer christlichen Religionsgemeinschaft leben.

§ 8 (Generalversammlung)

Alljährlich im Frühjahr– in der Regel am zweiten Sonntag nach Ostern- findet
die Generalversammlung statt. Die Einberufung hat zwei Wochen vorher mit
Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Winterberg zu
erfolgen.
Anträge hierzu sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mündliche und verspätete schriftliche
Anträge werden bei der Generalversammlung nur berücksichtigt, wenn sie durch
Mehrheitsbeschluss für dringlich erklärt werden.
Die Generalversammlung, in welcher der erste Brudermeister- bei dessen
Verhinderung der zweite Brudermeister- den Vorsitz führt, beschließt über:

a) Änderung der Satzung,
b) Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
insbesondere des Geschäftsführers und des ersten Kassierers
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
d) Höhe des Jahresbeitrages,
e) Berufungen wegen Ausschluss aus der Bruderschaft,
f) Wahlen zum Vorstand,
g) Auflösung der Bruderschaft.

Die Beschlüsse – außer bei Satzungsänderungen und Auflösung der
Bruderschaft – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die
Art der Abstimmung, (Handzeichen, Stimmzettel) entscheidet die
Generalversammlung. Bei mehreren Vorschlägen erfolgt die Abstimmung
grundsätzlich durch Stimmzettel. Der Geschäftsführer führt über die
Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll, welches von ihm und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen ein, wenn die Fassung von
Beschlüssen erforderlich wird, die nicht der Generalversammlung vorbehalten
sind. Für die Einberufung, Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
gilt § 8 entsprechend.

§ 10 (Änderungen der Satzung)

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der
anwesenden Teilnehmer der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 11 (Auflösung der Bruderschaft)

Ein Beschluss über die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer eigens
hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der mindestens 3/4
der Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden sich
für die Auflösung entscheidet. Ist die Generalversammlung danach nicht
beschlussfähig, so muss spätestens nach Ablauf eines Monats eine weitere
Generalversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Auch diese Generalversammlung kann den Beschluss, die Bruderschaft
aufzulösen, nur mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der anwesenden
Mitglieder fassen.
Das Vermögen der Bruderschaft geht dann, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, an die Katholische Kirchengemeinde Züschen
für gemeinnützige Zwecke über. Dahingehende Beschlüsse dürfen jedoch erst
nach Ermittlungen und im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt
ausgeführt werden.

§ 12 (Schützenkönig, Königin und Hofstaat)

Schützenkönig kann jedes volljährige Mitglied werden, welches mindestens zwei
Jahre Mitglied der Bruderschaft ist. Er ist für ein Jahr vom Beitrag befreit und
verpflichtet sich, für das nächste Jahr den Vogel zu liefern.
Eine erneute Erringung der Königswürde ist erst nach Ablauf von zehn Jahren
möglich.
Die Schützenkönigin muss volljährig und sollte möglichst ortsansässig sein. Für
beide gilt § 7 letzter Absatz entsprechend.
Wünscht das Königspaar einen Hofstaat, sollte die Anzahl der Paare auf zehn
begrenzt werden.
Vizekönig ist der vorletzte Schütze auf den Vogel.

§13

Die Satzung vom 6. April 2008 tritt hiermit außer Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung der St. Hubertus-
Schützenbruderschaft Züschen e.V. vom 26. April 2009 beschlossen und zur

Vereinssatzung erhoben.